Informationen und Änderungen zur Sportordnung des DSB

Auf dieser Seite möchten wir künftig über Änderungen, Ergänzungen sowie Interpretationen zur Sportordnung des Deutschen Schützenbundes informieren. Die Informationen stammen von unseren Trainern sowie unserem Kampfrichter und basieren auf Fortbildungen sowie Veröffentlichungen des DSB und der Landessportverbände NWDSB und NSSV.

Allgemeine Informationen:

Ausrüstung:

Die Ausrüstung der Sportler darf keinerlei militärisches Aussehen aufweisen. Das gilt auch für jede Ausführung von Tarnfleck- bzw. Camouflage-Mustern.
Im Einzelnen gilt, dass keinerlei Waffen oder Waffenteile echten Militärwaffen nachempfunden sein dürfen – auch wenn sie nach WaffG einer zulässigen Waffengattung angehören (zum Beispiel Luftgewehr, inklusive dem „F“-Zeichen).
Ausgenommen hiervon sind Ordonnanzwaffen sowie Vorderlader und Waffen gem. Sportordnung Teil 1.58, 2.5 & Teil 7.
Darüber hinaus sind auf dem Schießstand sämtliche Kleidungen sowie Ausrüstungen in Tarnfleck oder Camouflage, militärischem Aussehen oder mit Militärkennzeichnungen verboten. Hierzu gehören u.a. auch Gehörschutz, FFP2-Masken oder einfache Ablage- und Reinigungstücher mit Camouflage-Muster.
Ebenfalls sind Militär- und Tarnkleidungen sowie Schuhwerk wie z.B. Springerstiefel oder Feldblusen nicht zulässig.
Es wird auch empfohlen, auf militärgrüne Taschen und Waffenbehältnisse zu verzichten.

Dies gilt für SÄMTLICHE Disziplinen und bei allen Wettkämpfen nach Sportordnung des DSB (Kreis- bis Deutsche Meisterschaft, Liga- und Rundenwettkämpfe sowie sonstige Veranstaltungen, die auf Grundlage der Sportordnung des DSB durchgeführt werden).

Sicherheit:

Bei sämtlichen Vorderlader-Wettbewerben (auch Gewehr) sowie Zentralfeuer-, bzw. Großkaliber-Kurzwaffen (sämtliche Disziplinen) sind Schutzbrillen aus Sicherheitsgründen vorgeschrieben und somit PFLICHT beim Schießen.

Unter dem Begriff Schutzbrillen versteht man einen Augenschutz, der das gesamte Auge von vorne und seitlich schützt. Der Schutz kann sowohl durch eine komplette Abdeckung (z.B. gemäß EN 166), als auch durch Abdeckungen der „ungeschützten“ Bereiche an einer normalen Brille oder der Schießbrille erreicht werden. Die Verantwortung für einen sicheren Schutz der Augen trägt der jeweilige Sportler selbst.

– Bei Luftdruckwaffen sind Sicherheitsvorrichtungen zu verwenden, die sowohl aus dem Lauf als auch aus dem Patronenlager herausschauen. Es wird empfohlen, stets eine durchgehende, signalfarbene Schnur zu verwenden. Bei einigen Fällen (z.B. mehrschüssige LG/LP) ist die Verwendung einer Schnur schwierig. Hier sind Sicherheitskappen für die Waffenmündung zulässig, die neonfarbene Sicherheitsfahne muss dabei aber zwingend an der Kappe vorhanden sein! Bei Revolvern dürfen auch Trommelsicherungen verwendet werden, wenn diese das Einklappen der Trommel verhindern.

HINWEIS: Sobald ihr das Transportbehältnis öffnet, führt bitte SOFORT die Sicherheitsvorrichtung der Waffe ein! Sogar das ungesicherte Liegenlassen einer Waffe im geöffneten Koffer oder ein ungesichertes Transportieren einer Waffe vom Koffer zum Stand kann eine DISQUALIFIKATION nach sich ziehen!

Für Aufsichten:

– Nach neuester Auslegung der Sportordnung dürfen Aufsichten neben der gelben Karte bei Sicherheitsverstößen umgehend und ohne Zustimmung der Schießleitung und/oder Jury die ROTE Karte zeigen! Wenn sich jemand mit der Waffe umdreht, kann die Aufsicht schlecht sagen: „Warte! So stehen bleiben! Ich hole mal eben die Schießleitung!“
In diesem Beispiel sowie bei ähnliche Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen ist die Aufsicht berechtigt, die Person zu disqualifizieren und des Schießsstandes zu verweisen.

– Bei Hockersschützen darf die Feuerlinie NICHT übertreten werden, außer aufgrund baulicher Gegebenheiten oder der Sportler kann z.B. aufgrund einer Kniegelenkversteifung das Knie nicht abwinkeln. In einem laufenden Wettkampf darf außerdem nicht zwischen stehendem und sitzendem Anschlag gewechselt werden. Der Wettkampf muss im begonnenem Anschlag komplett geschossen werden.

Informationen zum Gewehr

Abmessungen Luftgewehr und Großkalibergewehr:

– Für Teil 1.5.4 der Sportordnung wurden folgende Abmessungen ab sofort geändert:
— C – Radiale Höhe des Kornzentrums (Ringmitte oder Balkenoberkante (ausgenommen Zielfernrohre)) zur Laufmitte wird von 60mm auf 80mm erhöht.
— D – Die Tiefe des Vorderschafts (gemessen von der Laufmitte) wird von 120mm auf 140mm verlängert (Abbildung folgt).

Ausrüstung:

– Sollten Schießjacken oder -westen „zu klein“ sein, sind so genannte Schließenerweiterungen zur Einhaltung der Sportordnung Teil 1.2.3 zulässig

Anbauten Gewehr:

– Die Verwendung von Augenblenden an Zielfernrohren gemäß Sportordnung ist erlaubt. Hierbei gelten wie bei der Diopter-Augenblende die Abmessungen von max. 100mm Länge und 30mm Breite. Es gibt allerdings spezielle Augenblenden für Zielfernrohre. Die Gläser müssen nach wie vor frei bleiben, es sind ausschließlich Farbfilter ohne vergrößernde oder abblendende Wirkung am Glas erlaub. Die Augenblenden werden über das Zielfernrohrgehäuse gestülpt.
Diese Blenden sollten von allen namhaften Herstellern von Zielfernrohren für das Sportschießen angeboten werden.
– Anbauten, die als Handgriff oder zum Verkeilen verwendet werden könnten, sowie solche, die quergestellt werden können, sind verboten. Ausschließlich parallel zum Schaft verlaufende Anbauteile sind zulässig.
– Schalldämpfer oder andere Anbauteile innerhalb des Laufes sind verboten.
– Zusatzgewichte in der Schaftkappe dürfen ab sofort aus der Schaftbacke herausragen, maximal bis zur Mitte der Schaftkappe (Berührungspunkt der Schulter).
– Die neuartigen Anbauten für Gewehre aus Kunststoff (meist unter Namen bekannt wie „MESH“ oder „Grip 4 D“) sind trotz der 3D-Drucker-Optik meist offizielle Bauteile der Hersteller. Diese sind ausdrücklich erlaubt. Hierbei handelt es sich meist um hohle, aus Kunststoff gefertigte Pistolengriffe, Auflagenflächen sowie Schaftbacken.
– Anbaugewichte müssen fest mit dem Gewehr verbunden sein, so dass sie nicht versehentlich verrutschen oder ihre Position verändern können. Die Verwendung von Klebeband jeglicher Art zur Befestigung von Gewichten ist nicht erlaubt.
Was ist mit Klebeband gemeint? Mit Klebeband sind z.B. Isolierband, Tesafilm und sonstige sichtbare Bänder gemeint. Nicht darunter fällt z.B. ein doppelseitiges Klebeband.
Die Befestigung mit Klebern (nicht lösbare Verklebung) ist in Ordnung.
Die Gewichte dürfen nur innerhalb des zugelassenen Waffengewichtes und der Abmasse der Waffe angebracht werden.

Informationen zur Pistole

Revolver:

– Revolver, bei denen der Lauf vor der UNTEREN Kammer anstelle der oberen liegt, sind im DSB verboten! Das derzeit bekannteste Beispiel sind die Revolver „Rhino“ des italienischen Herstellers Chiappa, z.B. der „Rhino 60DS“.
Weitere Infos zum Modell gibt es im Netz, z.B. in diesem Wikipedia-Artikel zum Rhino-Modell.
– Das Verwenden von Speedloadern oder Fast Loadern für das Laden von Revolver-Trommeln ist nicht zulässig. Die Vorbereitungszeit innerhalb der DSB-Disziplinen ist ausreichend, ein Trommelmagazin Patrone für Patrone zu laden. Da es anders als in anderen Verbänden keine dynamischen Disziplinen im DSB gibt, hat die technische Kommission dieses Ladeprinzip als nicht notwendig angesehen und somit verboten.
Bei folgendem Beispiel werden die Patronen von „unten nach oben“ in die Ladevorrichtung eingeführt. Wenn der Loader voll ist, wird das Paket in die Trommel eingeführt und anschließend der Loader nach unten oder oben quasi abgezogen. Damit ist unmittelbar das gesamte Trommelmagazin geladen.

Pistole:

– Es gibt für Pistolen sogenannte Daumenauflagen. Bei diesen Vorrichtungen wird der Daumen meist auf Höhe des Schlittens abgelegt, was dem Schützen einen Vorteil gegenüber anderen Schützen verschafft. Diese sind für Großkaliber-Disziplinen untersagt. Zum Einen wäre es ein unfairer Vorteil gegenüber anderen Sportlern, welche diese Vorrichtung an ihrem Sportgerät aus Fabrikatsgründen nicht haben KÖNNEN. Zum Anderen kann der Daumen an den Schlitten angelegt werden, was je nach Modell und Handhabung ein erhebliches Verletzungsrisiko darstellt.
– In der Visierung der Pistolen dürfen keine Leuchtstäbe im Korn verwendet werden. Dies gilt sowohl für aktive Lichtquellen (Lampen, Laser etc.), als auch für Leuchtstäbe, die durch Lichteinwirkung leuchten können. Werden diesen Leuchtstäben die Leuchtkraft entzogen, zum Beispiel, indem man den Leuchtkörper mit einem Filzstift o.ä. schwärzt, sind diese Körner wiederum erlaubt. Nichtleuchtende Farbmarkierungen auf dem Korn sowie dem Kimmenblatt sind nämlich gestattet. Unter Anderem, weil einige Waffenhersteller herkömmliche Gebrauchs- und Dienstpistolen bereits ab Werk mit meist weißen oder neongelben Punkten auf den Visiereinheiten standardmäßig ausstattet.

Auflagedisziplinen:

– Bei Pistole 50m AUFLAGE dürfen sämtliche aufbauten horizontal die Breite des Pistolengriffs nicht überschreiten. Dies gilt vor Allem für sogenannte Stabilisatoren.
Die Griffbreite selbst wird indes weiterhin nicht in der Sportordnung auf eine genaue Breite vorgeschrieben.
– Bei sämtlichen Auflagedisziplinen muss die Auflagefläche am Auflagegriff parallel zum Pistolenlauf ausgerichtet sein.

Ausrüstung:

– Wird eine Schießbrille verwendet und an dieser ist ein Sonnenschutz montiert, darf dieser horizontal nicht unterhalb der Augenbrauen reichen.
– Gewehrtypische Visierungen (z.B. Iris-Diopterscheiben) sind bei Pistolen mit offener Visierung verboten.
Irisblenden bleiben natürlich nach wie vor gestattet

Links

Informationen des DSB für Kampfrichter
Informationen für Kampfrichter (inklusive Infos der technischen Kommission DSB): NWDSB sowie NSSV