Satzung

§ 1
Der Verein führt den Namen „Delmenhorster Schützenverein von 1847 e. V.“ und hat seinen Sitz in Delmenhorst. Er ist in das Vereinsregister auf dem Registerblatt VR 140048 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Zwecke des Vereins sind:
– Pflege und Förderung des Schießsports
– Jugendarbeit und Förderung der Jugend auf dem Gebiet des Schießsports
– Durchführung von schießsportlichen Übungen und Veranstaltungen
– Förderung der Verbundenheit mit der Bevölkerung unserer Heimatstadt, begründet in einer über 150-jährigen Schützentradition.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Der Verein hat:
– aktive Mitglieder
– fördernde (passive) Mitglieder
– Schüler, Jugend und Junioren
– Ehrenmitglieder

§ 4
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch seine schriftliche Mitteilung entscheidet.
Stimmberechtigung tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Die fördernden Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes.

§ 5
Die Mitgliedschaft endet:
– durch Austritt
– durch Ausschluss
– durch Tod
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine dreimonatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
– wegen gröblichen Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins
– wegen Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder einzelner Mitglieder
– wegen Nichtzahlung des Beitrages nach einmaliger vorheriger Mahnung
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben.

§ 6
Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 7
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Vorsitzender
Schatzmeister
Schriftführer
Hauptmann
Oberschießmeister
Damensportleiter
Jugendsportleiter

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Vorsitzender
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich den Verein.
Die Aufgaben des Vorstandes regelt der Geschäftsverteilungsplan.

§ 8 Der 1., 2. oder 3. Vorsitzende beruft alljährlich, spätestens zum 31. März des folgen-den Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der spätestens 14 Tage vorher mit Tagesordnung schriftlich eingeladen wird.
Der 1., 2. oder 3. Vorsitzende leitet die Versammlung. Über diese ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unter-schreiben ist.
Der 1., 2. oder 3. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, zu der spätestens 14 Tage vorher mit Tagesordnung schriftlich eingeladen wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen mit Tagesordnung schriftlich einberufen werden, wenn mindestens 25 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen.
Zur Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ungültige Stimmzettel bzw. Stimmenthaltungen zählen nicht.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 9
Der Vorstand im Sinne des § 7 wird auf die Dauer von 4 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt, wobei 4/9 bzw. 5/9 der Vorstandsposten mit einem Versatz von 2 Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig, die Vorsitzenden sollen nicht bei denselben Wahlen komplett gewählt werden.
Die Wahl muss auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgen, soweit 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Ungültige Stimmzettel bzw. Stimmenthaltungen zählen nicht.
Das passive Wahlrecht für sämtliche Ämter kann nur von aktiven Mitgliedern ausgeübt werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung wählt alle 4 Jahre in offener Wahl nachstehende Funktionsträger:
Gewehrzugführer
Adjutant
Fahnenoffizier
Fahnenträger
Platzmeister Schützenfest
Schießmeister Gewehr
Schießmeister Pistole
Pressesprecher
Leiter Wirtschaftsbetrieb
Stellv. Schatzmeister
Beauftragter Website und Social Media
Die Wahl muss auf Antrag in geheimer Abstimmung erfolgen, soweit 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Ungültige Stimmzettel bzw. Stimmenthaltungen zählen nicht.
Die Funktionsträger werden nach Bedarf gewählt. Sollten sie zwischen den Mitgliederversammlungen nötig sein, behält sich der Vorstand vor, die Posten interimsmäßig bis zur Neuwahl zu besetzen.

§ 11
Die Kasse wird durch 2 Kassenprüfer geprüft. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie sonstiger Kassen sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
Beide Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung nach der Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt jeweils 2 Jahre. Die Amtszeiten sind gegeneinander um 12 Monate versetzt. Der jeweils dienstälteste Kassenprüfer scheidet aus dem Amt.
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jährlich einen neuen Kassenprüfer. Die direkte Wiederwahl ist ausgeschlossen.

§ 12
Satzungsänderungen können nur auf der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge schriftlich eingereicht sind.

§ 13
Der Vorstand wird zu seinen Sitzungen vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden einberufen.
Der 1., 2. oder der 3. Vorsitzende leitet die Sitzung. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
Näheres regelt der Geschäftsverteilungsplan.

§ 14
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Delmenhorst (zweckgebunden für gemeinnützige Jugendförderung).

§ 15
Der Verein gibt sich Ordnungen. Sie werden von einer Mitgliederversammlung erlassen, geändert oder aufgehoben. Sie regeln als Durch- und Ausführungsvorschriften alles, was nicht Satzungsinhalt ist.

§ 16
Die Satzung ist jedem Vereinsmitglied auf Wunsch auszuhändigen.

§ 17
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse so wie seine Bankverbindung auf.
Diese Informationen werden im vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer, die vom Oldenburger Schützenbund vergeben wird, zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegen steht.
Als Mitglied des Landessportbundes und der Fachverbände ist der Verein verpflichtet, die Namen seiner Mitglieder an die Verbände zu melden. Übermittelt werden außer dem Namen Anschrift, Alter und Mitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie Bezeichnung der Funktion im Verein.
Der Verein macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und Ergebnisse von Wettkämpfen und Meisterschaften sowie Feierlichkeiten in der Vereinszeitschrift und eventuell im Internet bekannt. Der Verein informiert die Tagespresse über Wettkampfergebnisse und besondere Ereignisse.
Im Vereinsheim wird quartalsmäßig eine Geburtstagsliste der Mitglieder ohne Angabe des Geburtsjahres ausgehängt.
Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliedsdaten erfordert, erhalten eine Mitglieder-liste mit den benötigten Daten.
Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mit-gliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine Veröffentlichung seiner Daten vorbringen bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung mit Ausnahme von Ergebnissen aus Meisterschaften und Wettkämpfen. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Landessportbund und die Fachverbände über den Einwand bzw. Widerruf.
Beim Austritt werden Namen, Adresse und Geburtsdaten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuerlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 18
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Ver-eins am 27.01.2023 beschlossen worden und gilt sofort, soweit gesetzlich zulässig, ansonsten mit Eintragung im Vereinsregister.
Sollte eine Satzungsbestimmung rechtlich nicht wirksam sein, so wird dadurch nicht die Gültigkeit der übrigen Satzungsbestimmungen berührt.

Delmenhorst, den 27. Januar 2023